Vereinssatzung

Aktuell: Kannsteauch_Satzung__AO_14.01.2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Kannste auch! e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin

Charlottenburg unter der Nummer VR 26096 B eingetragen.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die nachhaltige und praxisorientierte Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der genannten gemeinnützigen Zwecke des Vereins sowie der Hilfe für Flüchtlinge
  2. Der Vereinszweck wird zu allen drei Zwecken vorrangig verwirklicht durch:
  • Projekte, Workshops, Seminare, Tagungen, Kurse und Informationsveranstaltungen (z.B. in dem Projekt „Graefe-Kid trifft Robokid“ im Rahmen der Initiative „Ich kann das!“)
  • Nationale und internationale (Jugend-) Begegnungen, Jugendaustausch (z.B. in unserem Projekt „Ganz normale Helden-Einzelschicksale inhaftierter Oppositioneller…“ – deutsch-polnische Jugendbegegnung)
  • Gruppen- und Einzelcoaching (z.B. unsere ehrenamtliche Schulung der Bewohner*innen der Düttmann-Siedlung zum Thema „Bildung- und Teilhabepaket – BuT“)
  • Intergenerative Arbeit (z.B. unser gemeinsames Musizieren/Basteln für Eltern und Kinder)
  • Bildungsrelevante Aktionen und Projekte (z.B. unsere ehrenamtliche Anwesenheit bei Bildungs- und Ausbildungsmessen, unsere ehrenamtlich durchgeführte Infoveranstaltung „Nach der 4. Klasse auf das Gymnasium – Wie und wo geht das?“ für Eltern von 4.Klässlern)
  • Ehrenamtliche Beratung Geflüchteter in den sozialen Medien und im Dütti-Treff bzgl. Wohnungssuche, Sozial-, Rechts- und Jobcenterberatung
  • Multiplikation von in Berlin von sozialen Trägern angebotenen Veranstaltungen für Flüchtlinge
  1. Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  1. Finanzierung
  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt insbesondere durch öffentliche, private und sonstige Zuwendungen sowie durch Mitgliederbeiträge.
  2. Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen der zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.
  3. Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung der Kosten aus bestimmten Projekten außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Sofern es für den Zweck des Vereins erforderlich ist, kann der Verein auch finanzielle Beiträge von Förderern außerhalb des Kreises der Mitglieder akquirieren.
  1. Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen, die seine Ziele unterstützen.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitglieds nach Antragstellung. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist möglich. Sie muss nicht begründet werden. Gegen eine Ablehnung steht dem/der Bewerber/in das Recht auf Einspruch binnen 4 Wochen zu. Im Falle des Einspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme des Bewerbers/der Bewerberin. Der Antrag ruht bis dahin.
  3. Aktive Mitglieder zahlen einen in der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag, verpflichten sich, den Verein aktiv zu unterstützen und sind stimmberechtigt.
  4. Fördermitglieder unterstützen den Verein rein finanziell mit einem in der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag und sind nicht stimmberechtigt, können aber eine beratende Funktion erfüllen.
  5. Über Ehrenmitglieder und deren Aufnahme wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.
  1. Beendigung bzw. Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung am Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. durch Ausschluss. Wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat diesen Beschluss bei nächster Gelegenheit von der Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Das ausgeschlossene Mitglied hat dabei das Recht auf Anhörung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Der Ausschluss ist außerdem möglich, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als 1 Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag im Verzug ist. Der Ausschluss befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses.
  4. Wenn ein Fördermitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist, kann es durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn nach der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist. Der Ausschluss ist dem Fördermitglied schriftlich mitzuteilen.
  1. Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlich zu entrichtenden Beitrages, der mit Beginn des Kalenderjahres fällig wird.
  2. Über die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Fördermitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auch unterschiedliche Beiträge vorsehen, deren Abstufungen beispielsweise nach der Rechtsform der Mitglieder, nach ihren individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen oder nach dem Aktivitätsgrad innerhalb des Vereins vorgenommen werden.
  4. Die Höhe des jeweiligen Beitrags entspricht dem jeweiligen Betrag auf der Beitrittserklärung.
  5. Auf Antrag kann der Vorstand in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  1. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Jahresberichte des Vorstandes entgegenzunehmen und zu beraten
  • die Festsetzung der Art, der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • die Bestellung von Kassenprüfern zur Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes
  • über die Beschwerde gegen einen abgelehnten Aufnahmeantrag zu entscheiden
  • über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
  • die Tätigkeiten des Vereins zu besprechen, zu bestimmen und zu bewerten
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse bzw. an die ihm zuletzt benannte E-Mail-Adresse.
  2. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen. Initiativanträge können im Rahmen der Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitgliedes in die Tagesordnung aufgenommen werden, sofern 2/3 der anwesenden Mitglieder der Aufnahme des Antrages zur Tagesordnung zustimmen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn neben mindestens einem Vorstandsmitglied mindestens 3 weitere Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit seine Vertreter, bei deren Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied, leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden oder dessen Vertreters kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt bzw. der Beschluss als nicht gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den in § 2 genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
  7. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
  9. Die Mitgliederversammlung verhandelt in nicht öffentlicher Sitzung. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist in geheimer Wahl abzustimmen.
  1. Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  2. In den Vorstand dürfen nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist zudem für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  6. Sitzungen, Treffen und Vergleichbares sind vereinsintern anzukündigen und für aktive Mitglieder zugänglich.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  8. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  9. Vorstandsmitgliedern ist es erlaubt, bezahlte Honorartätigkeiten im Verein zu übernehmen, wenn diese nicht mit den allgemeinen und ehrenamtlichen Vorstandstätigkeiten zusammenfallen (z.B. im Rahmen einer Projekttätigkeit). Entscheidungen hierzu müssen mit einfacher Mehrheit in einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
  1. Geschäftsführung
  1. Der Verein kann eine Geschäftsführung bestellen.
  2. Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte gemäß den Richtlinien des Vorstandes. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
  3. Eine Geschäftsführungsposition kann auch hauptamtlich geschaffen oder hauptamtlich eingestellt werden, sollte dies für die gemeinnützigen Tätigkeiten des Vereins notwendig und sinnvoll sein. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Merheit. Es ist außerdem zu beachten, dass durch eine angemessene Vergütungsform die gemeinnützigkeitsrechtliche Grundlage geschaffen wird.
  1. Satzungsänderungen
  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  1. Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen werden.
  2. Die Auflösung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

Unterschrift Vorstand:

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Susanne Sekula
(Vorsitzende)